Eine Erbschaft des Schuldner vor oder im eröffneten Verfahren gehört gem. § 35 InsO zur Insolvenzmasse und wird daher vom Insolvenzverwalter eingezogen
In der Wohlverhaltensphase gebührt die Erbschaft zur Hälfte dem Schuldner.
Eine Erbschaft des Schuldner vor oder im eröffneten Verfahren gehört gem. § 35 InsO zur Insolvenzmasse und wird daher vom Insolvenzverwalter eingezogen
In der Wohlverhaltensphase gebührt die Erbschaft zur Hälfte dem Schuldner.