Verbraucherinsolvenzen

über 10 Jahre Erfahrung

Abgrenzung Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren

Eine Ratenzahlung ist ein Vergleich. Es gibt nur diese zwei Möglichkeiten: Vergleich oder Insolvenzverfahren. Wir beraten Sie gern eingehend über die jeweiligen Vorteile.
Für den Fall, dass keine Einigung mit den Gläubigern erzielt werden kann, bleibt noch die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens, um Sie von Schulden zu befreien. Den Verlauf eines Insolvenzverfahrens, die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren sowie die einzelnen Phasen stellen wir Ihnen nachfolgend dar:

Die Folgen der Unterscheidung zwischen einem Regel- und einem Verbraucherinsolvenzverfahren sind z.B. die unterschiedlichen Kosten oder dass bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren ein Vorverfahren durchzuführen ist, zudem bietet ein Verbraucherinsolvenzverfahren bessere Einigungsmöglichkeiten.

Verbraucherinsolvenz

  • nie selbstständig
  • oder vormals selbständig, weniger als 20 Gläubiger und keine Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen
I. außergerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren

Was Sie machen müssen:

Sie brauchen:

  • einen Beratungshilfeschein
  • eine aktuelle Gläubigerliste

Sie erhalten bei uns einen Termin innerhalb von zwei Werktagen.

Was wir machen:

  • alle Gläubiger anschreiben
  • Suche eines Vergleichs mit den Gläubigern
  • Anregung der Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • Korrespondenz mit den Gläubigern übernehmen wir
  • ggf. Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans

Dieser Verfahrensabschnitt endet entweder mit einer Einigung mit den Gläubigern im Sinne eines Vergleichs oder in der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens.

II. Insolvenzantrag

Nachdem der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist, besteht noch die Möglichkeit im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Voraussetzung ist hier jedoch, dass ein Insolvenzantrag gestellt wird.

Mit dem Insolvenzantrag müssen folgende weitere Anträge eingereicht werden:

  • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
  • ggf. Antrag auf Verfahrenskostenstundung
  • Abtretungserklärung
III. gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Das Interessante an dieser Verfahrensstufe ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Vergleich mit den Gläubigern erreicht werden kann, obwohl nicht alle Gläubiger zugestimmt haben.

Soweit kann in dieser Stufe erleichtert ein Vergleich mit den Gläubigern erreicht werden.

IV. Eröffnung Insolvenzverfahren

Wenn auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan scheitert, wird über den bereits eingereichten Insolvenzantrag entschieden.

Der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Tag, an dem die 6-jährige Zeitspanne bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.

V. Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Normalerweise wird nach einigen Monaten das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt.

VI. Wohlverhaltensphase

Die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der 6 Jahre nennt man „Wohlverhaltensphase”.

In dieser Phase gelingt es nicht selten, mit den am Verfahren beteiligten Gläubigern eine Einstellung des Verfahrens und eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erreichen.

Die erforderlichen Verhandlungen mit den Gläubigern führen wir gern für Sie.

VII. Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der 6-jährigen Verfahrensdauer wird Ihnen in der Regel die Restschuldbefreiung erteilt, d.h. die vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen können nicht mehr gegen Sie durchgesetzt werden.

Regelinsolvenz

  • aktuell selbständig
  • oder vormals selbständig und mehr als 19 Gläubiger
  • oder vormals selbständig, weniger als 20 Gläubiger und Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen
I. kein Vorverfahren erforderlich

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, können Sie direkt beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.

Für den Fall, dass es Beratungsbedarf gibt, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Die für einen Insolvenzantrag bereit gestellten Formulare finden Sie auf der Website des Amtsgericht Uelzen.

II. Insolvenzantrag

Wenn Sie eine natürliche Person sind und die Verfahrenskosten nicht aufbringen können, ist dem Insolvenzantrag auch ein Antrag auf Verfahrenskostenstundung beizufügen.

Hierneben ist die Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO ebenso wie ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung dem Insolvenzantrag beizufügen.

Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren findet hier nicht statt, über den Insolvenzantrag kann unmittelbar durch das Gericht entschieden werden.

II. Eröffnung Insolvenzverfahren

Der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Tag, an dem die 6-jährige Zeitspanne bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung beginnt zu laufen.

IV. Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Normalerweise wird nach einigen Monaten das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt.

V. Wohlverhaltensphase

Die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der 6 Jahre nennt man „Wohlverhaltensphase”.

In dieser Phase gelingt es nicht selten, mit den am Verfahren beteiligten Gläubigern eine Einstellung des Verfahrens und eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erreichen.

Die erforderlichen Verhandlungen mit den Gläubigern führen wir gern für Sie.

VI. Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der 6-jährigen Verfahrensdauer wird Ihnen in der Regel die Restschuldbefreiung erteilt, d.h. die vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderung können nicht mehr gegen Sie durchgesetzt werden.

Beide Verfahren dauern in der Regel maximal 6 Jahre.